§ 3 gnotkg anlage 1


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Anlage 1 GNotKG Einzelnorm ~ 1 Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug bei Dauerbetreuungen und pflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kostenschuldner nach § 26 Abs 1 GNotKG gesondert zu berechnen Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner

Anlage 1 GNotKG – zu § 3 Absatz 2 Kostenverzeichnis ~ Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 Kostenverzeichnis Gliederung Teil 1 Gerichtsgebühren Hauptabschnitt 1 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen Abschnitt 1 Ve

§ 3 GNotKG Höhe der Kosten ~ 1 Die Gebühren richten sich nach dem Wert den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat Geschäftswert soweit nichts anderes bestimmt ist 2 Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben

Anlage 1 GNotKG Kostenverzeichnis Gesetze des Bundes ~ Anlage 1235 GNotKG Abschnitt 5 Vermögensverzeichnis und Siegelung Anlage 1236 GNotKG Abschnitt 6 Freiwillige Versteigerung von Grundstücken Anlage 1237 GNotKG Abschnitt 7 Versteigerung von beweglichen Sachen und von Anlage 1238 GNotKG Abschnitt 8 Vorbereitung der Zwangsvollstreckung

Anlage 1 GNotKG zu § 3 Absatz 2Kostenverzeichnis ~ Anlage 1 GNotKG zu § 3 Absatz 2Kostenverzeichnis Fundstelle BGBl I 2013 2613 – 2653 bzgl der einzelnen Änderungen vgl FußnoteGliederung Teil 1 Gerichtsgebühren Hauptabschnitt 1 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen Abschnitt 1 Verfahren vor dem Betreuungsgericht Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Abschnitt 3

GNotKG Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 NWB Gesetze ~ 162017 BGBl I S 1396 werden in Nummer 32015 Anmerkung Satz 2 Anlage 1 Kostenverzeichnis mit Wirkung v 112022 nach dem Wort „Testamentsregisters“ die Wörter „sowie des Elektronischen Urkundenarchivs“ eingefügt

§ 3 GNotKG Einzelnorm ~ § 3 Höhe der Kosten 1 Die Gebühren richten sich nach dem Wert den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat Geschäftswert soweit nichts anderes bestimmt ist 2 Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben

Anlage 2 GNotKG Einzelnorm ~ Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Gerichts und Notarkostengesetz GNotKG Anlage 2 zu § 34 Absatz 3 Fundstelle BGBl

Anlage 2 GNotKG zu § 34 Absatz 3 ~ Übersicht GNotKG Gerichts und Notarkostengesetz Gliederung Sie müssen eingeloggt sein um diese Funktion zu nutzen Sie haben noch kein Nutzerkonto In weniger als einer Minute ist es eingerichtet und Sie können sofort diese und weitere kostenlose Zusatzfunktionen nutzen Einloggen Registrieren Was ist die Merkfunktion Ablegen in optional speichern Anlage 2 zu § 34

GNotKG Gebührentabelle ~ GNotKGGesetzestext Für die richtige Anwendung der Gebührentabelle ist es entscheidend den richtigen Geschäftswert und den maßgeblichen Gebührensatz zu ermitteln Ferner muss jeweils geklärt werden was Anknüpfungspunkt der Bewertung ist


By : andi

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